Drittstaatenangehörige, die im Ausland eine Berufsausbildung oder einen Hochschulabschluss absolviert haben, können eine befristeten Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie ein konkretes Angebot für einen Job haben: Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung (§ 18 AufenthG). Für Ausländer, die in Deutschland einen Ausbildungsberuf ausüben möchten, gilt: Der Beruf muss zu den Mangelberufen in Deutschland zählen:

Wer es genauer wissen möchte:
Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung (§ 18 AufenthG) wird erteilt wenn,
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- ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt
- die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind
(z.B. eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts oder Besitz eines Passes, (§ 5 AufenthG) - die Bundesagentur für Arbeit (BA) dem Arbeitsverhältnis zustimmt
Die BA stimmt zu (§ 6 BeschV), wenn:
- in dem Beruf, den Sie ausüben möchten, ein Engpass an Fachkräften in Deutschland besteht:
Welche Berufe das sind, listet die Positivliste der BA - Ihnen ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt
- Ihr Abschluss als gleichwertig mit dem deutschen Abschluss anerkannt ist
- Beachten Sie:
Wenn die Anerkennungsstelle keine volle Gleichwertigkeit bestätigt, sondern hierfür eine praktische Tätigkeit im Rahmen eines Anpassungslehrgangs erforderlich macht, können Sie zu diesem Zweck eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erhalten.
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