Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit

Drittstaatenangehörige, die im Ausland eine Berufsausbildung oder einen Hochschulabschluss absolviert haben, können eine befristeten Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie ein konkretes Angebot für einen Job haben: Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung (§ 18 AufenthG). Für Ausländer, die in Deutschland einen Ausbildungsberuf ausüben möchten, gilt: Der Beruf muss zu den Mangelberufen in Deutschland zählen:

 

Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltstitel
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Wer es genauer wissen möchte:

Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung (§ 18 AufenthG) wird erteilt wenn,

    • ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt
    • die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind
      (z.B. eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts oder Besitz eines Passes, (§ 5 AufenthG)
    • die Bundesagentur für Arbeit (BA) dem Arbeitsverhältnis zustimmt

Die BA stimmt zu (§ 6 BeschV), wenn:

  • in dem Beruf, den Sie ausüben möchten, ein Engpass an Fachkräften in Deutschland besteht:
    Welche Berufe das sind, listet die Positivliste der BA
  • Ihnen ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt
  • Ihr Abschluss als gleichwertig mit dem deutschen Abschluss anerkannt ist
  • Beachten Sie:
    Wenn die Anerkennungsstelle keine volle Gleichwertigkeit bestätigt, sondern hierfür eine praktische Tätigkeit im Rahmen eines Anpassungslehrgangs erforderlich macht,  können Sie zu diesem Zweck eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erhalten.

Weitere Infos:

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)