Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung dient vorrangig der Altersvorsorge, sichert also den Lebensunterhalt, wenn Menschen aus dem Berufsleben ausscheiden und kein berufliches Einkommen mehr haben. Die Versicherung kommt aber auch in anderen Fällen für die Rente auf. Auch ein wichtiger Bestandteil ist die Rehabilitation.

Rentenversicherung: Renten und Rehabilitation

Die Rentenversicherung deckt zwei wesentliche Bereiche ab:

  • Renten:
    Altersrente, Rente im Fall verminderter Erwerbstätigkeit, Rente im Fall des Todes des Ehepartners
  • Rehabilitation

Altersrente

Die Regelaltersgrenze befindet sich in einem Übergang. Zuvor lag sie bei 65 Jahren. Durch Gesetzesänderungen hat jedoch im Januar 2012 der schrittweise Einstieg in die Rente ab 67 Jahren begonnen: Sie gilt für alle Geburtsjahrgänge ab 1947.
Ist es soweit, kann ein Arbeitnehmer sich aus dem Berufsleben zurückziehen und seine Altersrente beanspruchen – unter folgenden Voraussetzungen:

Die Versicherten müssen

  • eine Mindestversicherungszeit erfüllt
  • einen Rentenantrag gestellt haben

Unter weiteren Voraussetzungen ist es möglich, die Rente früher zu beantragen – frühestens aber ab dem 60. Lebensjahr.

Renten wegen verminderter Erwerbstätigkeit

Kann ein Versicherter aus medizinischen Gründen nicht mehr arbeiten, kann er die Rente wegen verminderter Erwerbstätigkeit beantragen.

  • Vermindert erwerbsfähig ist jemand, der nur noch unter drei beziehungsweise drei bis sechs Stunden pro Tag arbeiten kann
  • Die Rente hängt davon ab, wie viele Stunden der Versicherte pro Arbeitswoche arbeiten kann

Renten wegen Todes

Die Renten wegen Todes umfassen die:

  • Witwer- und Witwenrente bei Tod des Ehepartners/-partnerin
  • Waisenrente:
    Halbwaisenrente bei Tod eines Elternteils / Vollwaisenrente bei Tod beider Elternteile
  • Erziehungsrente bei Tod des geschiedenen Ehepartners, wenn ein gemeinsames Kind unter 18 Jahren hinterblieben ist

Leistungen zur Rehabilitation

Grundsatz der Rentenversicherung ist: Die Teilhabe der ArbeiternehmerInnen soll maximal gewährleistet sein.
Die Rentenversicherung zählt zu ihren Aufgaben deshalb auch die Leistungen zur Rehabilitation, die ein Versicherter in Anspruch nehmen kann, dessen Erwerbstätigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist.

Die Leistungen zur Rehabilitation

  • sind z.B. Heilbehandlungen oder die Umschulung zu einem Beruf, der dem Leistungsvermögen des Versicherten entspricht
  • sollen frühzeitige Renten verhindern
  • sollen die Arbeitskraft der Versicherten erhalten

Finanzierung der Rentenversicherung

Bei der Rentenversicherung spricht man vom sogenannten Generationenvertrag:
Von den laufenden Beitragseinnahmen werden die laufenden Renten gezahlt.

  • Der Rentenbeitrag wird von ArbeitnehmerIn und  Arbeitgeber je zur Hälfte bezahlt
  • Der Beitragssatz liegt bei 18,7 Prozent des Bruttolohns
  • Anders als die anderen Sozialversicherungsbeiträge richtet sich die Rente nach der Höhe der eingezahlten Beiträge:
    Je höher die gezahlten Beiträge in die Rentenversicherung, desto höher sind ihre Leistungen
  • Die Voraussetzungen für die jeweiligen Renten unterscheiden sich.
    Gemein ist ihnen die Voraussetzung, dass ein Mindestversicherungszeitraum erfüllt sein muss

 

Weitere Informationen:

Deutsche Sozialversicherung

Deutsche Rentenversicherung