Die Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG) ist ein befristeter Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Drittstaatenangehörige aller Berufsgruppen, die in Deutschland (Europa) arbeiten wollen.
Voraussetzungen für die Blaue Karte EU
- Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation
- Nachweis eines Arbeitsverhältnisses oder mindestens ein konkret vorliegendes Arbeitsplatzangebot
- Mindestbruttojahresgehalt: 52.000 Euro (2017)
Ausnahme:
Das Mindestbruttojahresgehalt liegt bei 40.560 Euro (2017) für Mangelberufe:
Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, IT-Fachkräfte und Ärzte.
In solchem Fall muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen
– es sei denn, der Hochschulabschluss wurde in Deutschland erworben
Gut zu wissen:
1. Es gibt keine Vorrangprüfung
2. Deutschkenntnisse sind grundsätzlich nicht erforderlich
Jedoch:
Deutschkenntnisse können dann erforderlich sein, wenn es durch Sonderregelungen in den verschiedenen Fachgesetzen geregelt ist.
Das heißt: Möchte der Antragsteller in einem der reglementierten Berufe arbeiten, deren Fachgesetzen Deutschkenntnisse vorschreiben, sind diese Kenntnisse für die Anerkennung seiner Qualifikation erforderlich.
Gültigkeit
- Die Blaue Karte EU ist auf maximal vier Jahre befristet
- Ist die Dauer des Arbeitsvertrag kürzer als vier Jahre, wird der Aufenthaltstitel auf die Dauer des Vertrages plus drei Monate befristet
- Während dieser Zeit darf der Inhaber sich bis zu zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb der EU aufhalten
- Innerhalb der EU darf er sich (visumsfrei) 90 Tage von 180 Tagen im Ausland befinden
- Er kann nach 18 Monaten in einen anderen EU-Mitgliedsstaat weiterwandern und hier innerhalb eines Monats eine Blaue Karte EU für diesen Staat beantragen
Daueraufenthaltsrecht
Ein Inhaber einer Blauen Karte EU erhält eine unbefristete Niederlassungserlaubnis, wenn
- er über 33 Monate eine entsprechend qualifizierte Beschäftigung ausgeübt hat
- er in diesen 33 Monaten Beiträge für eine Altersversorgung gezahlt hat
Gut zu wissen:
Wer Sprachkenntnisse der Stufe B 1 nachweist, kann die Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten erhalten
Beachten Sie:
Unterbrechen Sie Ihren Aufenthalt und befinden sich zwischenzeitlich im Nicht-EU-Ausland, wird Ihnen diese Zeit eventuell nicht angerechnet, wenn Sie eine Niederlassungserlaubnis beantragen
Ort der Antragstellung
- Der Antrag für die Blaue Karte EU muss vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfolgen
Ausnahme 1:
Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands und der USA können ohne Visum einreisen und innerhalb von 3 Monaten nach Einreise die Blue Card bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Ausnahme 2:
Wer mit dem Visum eingereist ist, das der Arbeitssuche gilt und einen Arbeitsplatz gefunden hat,
kann den Aufenthaltstitel vor Ort in Deutschland beantragen.
Ehegattennachzug
Nachziehende Ehegatten
- haben grundsätzlich Anspruch auf einen Aufenthaltstitel (§ 27 AufenthG)
- haben freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt (§ 27 Abs. 5 AufenthG)
- müssen keine Deutschkenntnisse nachweisen
Gebühren
Die Gebühren dürfen per Gesetz 140 Euro für die Blaue Karte EU und 100 Euro für deren Verlängerung nicht überschreiten.
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