Glückwunsch, Ihre Mühen haben sich gelohnt: Sie haben das Vorstellungsgespräch gemeistert und die Zusage für den Job erhalten. Was nun kommt, bevor Sie sich an Ihren neuen Schreibtisch setzen:
Der Arbeitsvertrag. Wir geben Ihnen einen Überblick darüber, was dieser regelt.
Befristeter und unbefristeter Arbeitsvertrag
Ihr Arbeitgeber legt Ihnen entweder einen unbefristeten oder einen befristeten Arbeitsvertrag vor. Stellt Ihr neuer Chef Sie unbefristet ein, sind Sie auf unbestimmte Zeit angestellt. Stellt er Sie für eine festgelegte Dauer an, dann handelt es sich um einen befristeten Vertrag.
Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber eine Befristung auf höchstens zwei Jahre festlegen.
Innerhalb dieser Zeit darf er den Vertrag maximal drei Mal verlängern.
Befristete Verträge sind in der Regel von Vorteil für den Arbeitgeber. Arbeitsrechtsexperte Uwe Schlegel aus Köln sagt: „Befristete Arbeitsverträge sind zum Nachteil für Arbeitnehmer: Der Vertrag endet automatisch, sobald die Befristung abläuft. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer nicht kündigen, es gibt keinen Kündigungsschutz – nicht für Schwangere, Behinderte, für niemanden.“
Tätigkeitsbeschreibung
Der Arbeitsvertrag enthält immer eine Tätigkeitsbeschreibung, wie detailliert oder weit gefasst sie ist, unterscheidet sich. Möchten Sie nicht, dass Ihr Chef Sie zu x-beliebigen Aufgaben verdonnert, sollten Sie auf eine präzise Beschreibung achten. Was nicht drin steht, gibt’s nicht: Ihr Arbeitgeber kann Sie nicht verpflichten, Aufgaben auszuführen, die nicht vertraglich festgelegt sind. Das heißt: Je konkreter Ihre Tätigkeit beschrieben steht, desto weniger Streitigkeiten gibt es später. Rechtsanwalt Uwe Schlegel weist aber auch auf den umgekehrten Vorteil hin: „Eine sehr detaillierte Beschreibung kann zum Nachteil des Arbeitnehmers werden, denn sie erleichtert dem Arbeitgeber unter Umständen eine betriebsbedingte Kündigung. Ist die Tätigkeitsbeschreibung hingegen weit gefasst, ist es schwieriger für den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsplatzwegfalls zu kündigen.“
Arbeitsort
Der Arbeitsvertrag sollte regeln, wo Sie ihre Arbeit zu leisten haben. Ist ein konkreter Arbeitsort in Ihrem Vertrag geregelt, darf Ihr Arbeitgeber Sie grundsätzlich nicht an einen anderen Ort versetzen. Viele Arbeitsverträge enthalten jedoch eine Versetzungsklausel, demnach Ihr Chef Sie versetzen kann.
Arbeitszeit
Der Arbeitsvertrag sollte die Wochenarbeitszeit festlegen. In der Regel beläuft sie sich auf 35- bis 40-Wochenstunden. Laut Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschreiten. Da der Sonnabend auch als Werktag gilt, ergibt sich eine gesetzliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden.
Die tägliche Arbeitszeit kann auf zehn Stunden erhöht werden, wenn Sie im Durchschnitt acht Stunden nicht überschreiten – und zwar gerechnet auf sechs Kalendermonate oder 24 Wochen.
Überstunden
Sind sie nicht im Vertrag geregelt, kann Ihr Arbeitgeber grundsätzlich keine Überstunden anordnen – sondern nur in betrieblichen Notfällen (§ 14 ArbZG). Möchte Ihr Arbeitgeber Mehrarbeit von Ihnen verlangen, muss das vertraglich vereinbart sein. Der Vertrag sollte konkret festlegen, wie viele Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Zwar darf gesetzlich die Arbeitszeit täglich acht Stunden nicht überschreiten, aber: Ihr Arbeitgeber kann diese auf zehn Stunden erhöhen, wenn er dafür innerhalb der nächsten sechs Monate einen Freizeitausgleich schafft.
Eine Klausel, demnach Überstunden generell und unbegrenzt mit dem Gehalt abgegolten sind, ist unwirksam: Sie als Arbeitnehmer müssen bei Vertragsunterzeichnung erkennen können, wie viel Überstunden auf Sie zu kommen können und dort sollte auch stehen, ob diese durch Freizeitausgleich oder durch Vergütung abgegolten werden.
Keinen Anspruch auf Vergütung von Überstunden haben Arbeitnehmer, die außerordentlich viel verdienen. Wer zu diesen Besserverdienern gehört, richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung: Wer mit seinem Gehalt diese Grenze (im Jahr 2017: 76.200 Euro/ Jahr und 6.350 Euro/ Monat in Westdeutschland und 68.400 –Euro/Jahr und 5.700 Euro/Monat Ostdeutschland) überschreitet, hat keinen Anspruch auf die Vergütung von Überstunden. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Oktober 2012 entschieden. Demnach haben Besserverdiener keine „Vergütungserwartung“. Wer in dieser Vergütungsstufe tätig ist, werde eher für die Erfüllung von Aufgaben als für Arbeitsstunden bezahlt.
Gehalt
Im Arbeitsvertrag sollte Ihr konkretes Bruttogehalt geregelt sein. Dieses schrumpft nicht unwesentlich, bis es als Nettolohn auf Ihrem Konto landet, denn es gehen Lohnabzüge ab: Sie zahlen eine Lohnsteuer und sind außerdem sozialversicherungspflichtig. Neben dem Grundgehalt kann Ihr Arbeitgeber Sie auch leistungsabhängig vergüten, zum Beispiel mit Zuschlägen oder Provisionen. Er kann auch Sonderzuwendungen zahlen wie zum Beispiel das Weihnachtsgeld, ein 13. Gehalt, Urlaubsgeld usw. Achten Sie darauf, dass es geschrieben steht: Einen Anspruch auf Sondervergütungen haben Sie nur dann, wenn diese vertraglich vereinbart wurde. Auch sollte im Vertrag stehen, wann Ihre Vergütung fällig ist. Das Gehalt ist in der Regel zum ersten des Folgemonats nach der „Leistung der Dienste“ fällig, es sei denn der Vertrag enthält eine andere Regelung.
Urlaub
Bei einer Fünf-Tage-Arbeitswoche stehen dem Arbeitnehmer 20 bezahlte Urlaubstage zu. Bei einer Sechs-Tage-Woche kann er 24 Tage Urlaub nehmen. In vielen Branchen sind jedoch mehr Urlaubstage üblich. Dies sollte der Arbeitsvertrag regeln.
Ihr Arbeitgeber kann Ihnen Urlaubsgeld zahlen, das tut er freiwillig: Einen gesetzlichen Anspruch darauf haben Sie aber nicht, daher sollte es vertraglich geregelt werden.
Kündigung
Im Vertrag sollte stehen, in welcher Frist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Ihnen oder Ihrem Arbeitgeber einzureichen ist.
Ist keine Vereinbarung im Vertrag enthalten, gilt nach der Probezeit eine Frist von vier Wochen.
Probezeit
Während der Probezeit können Sie und Ihr Arbeitgeber einander kennen lernen und feststellen, ob Sie jeweils die Erwartungen des Anderen erfüllen. Meist dauert sie drei oder sechs Monate, in Sonderfällen auch neun. Während dieser Zeit können beide Seiten grundlos mit einer Zwei-Wochen-Frist kündigen. Ihr Arbeitgeber kann auch auf die Probezeit verzichten.
Krankheit
Sind Sie krank, müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber am ersten Tag melden. Sind Sie mindesten drei Tage arbeitsunfähig, müssen Sie eine Krankmeldung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) eines Arztes vorlegen. Möglicherweise vereinbart Ihr Arbeitgeber im Vertrag, dass Sie diese bereits am ersten Tag vorlegen müssen. Im Vertrag reicht ein Hinweis auf das Entgeltfortzahlungsgesetz, welches die Lohnzahlung im Krankheitsfall regelt. Es verpflichtet den Arbeitgeber, Ihnen im Krankheitsfall sechs Wochen lang Ihren Lohn weiterzuzahlen, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen seit vier Wochen angedauert hat. Eine Abweichung im Vertrag ist nur wirksam, wenn sie Sie als Arbeitnehmer begünstigt und zum Beispiel eine längere Fortzahlung regelt.
Nebenberufliche Tätigkeiten/ Nebentätigkeit
Grundsätzlich ist es erlaubt, eine Nebentätigkeit auszuüben, auch aber sind Sie grundsätzlich verpflichtet, dies Ihrem Arbeitgeber mitzuteilen. Verbieten kann er Ihnen eine Nebenbeschäftigung nur dann, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat – zum Beispiel, wenn Sie bei einem Konkurrenzunternehmen arbeiten möchten.
Geheimhaltungspflichten/ Schweigepflicht
Zwar enthalten Arbeitsverträge oft eine Vereinbarung zum Stillschweigen. Aber auch ohne eine entsprechende Klausel sind Sie gesetzlich gebunden, Betriebsgeheimnisse geheimzuhalten (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: §§ 17, 18, 19, UWG). Zu schützenswerten Geschäftsgeheimnissen zählen Tatsachen, die Sie aus berechtigtem wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers nicht verbreiten dürfen, z.B. technische und betriebliche Daten (Produktionseinrichtungen, Computersoftware), Informationen au dem wirtschaftlichen Bereich (Kundenlisten, Bilanzen, Kalkulationen, Erfindungen) oder aus dem Personalbereich.
Wettbewerbsverbot
In Verträgen finden sich oft Vereinbarungen, die es dem Arbeitnehmer untersagen, bei der Konkurrenz tätig zu werden, also ein Konkurrenz- bzw. Wettbewerbsverbot: Sie dürfen Ihre Arbeitskraft ausschließlich bei Ihrem Arbeitgeber einsetzen, ohne dessen Erlaubnis dürfen Sie in der Branche nicht anderweitig tätig werden. Auch ohne Klausel im Vertrag gilt dieses Verbot. Für kaufmännische Angestellte ergibt es sich aus § 60 Abs.1 HGB. Für alle anderen Arbeitnehmer leitet es sich aus § 242 BGB ab, der Ihnen als Arbeitnehmer eine Treuepflicht vorschreibt.
Ist das Arbeitsverhältnis beendet, sind Sie nicht mehr an das Verbot gebunden. Es sei denn, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist schriftlich vereinbart und hält sich an diese Mindestforderungen: Das Konkurrenzverbot darf 24 Monate nicht überschreiten und der Arbeitgeber verpflichtet sich, eine Karenzentschädigung zu zahlen, die den gesetzlichen Mindestsatz einhält. Der Arbeitgeber hat Ihnen monatlich die Hälfte Ihres zuletzt bezogenen Gehalts zu zahlen. Dieses errechnet sich aus dem Durchschnitt der letzten drei Jahre.
Weitere Infos: Die Wohnungssuche steht ganz weit oben auf Ihrer To-Do-Liste, wenn Sie einen Job in Deutschland gefunden haben. Eine Wohnung zu finden, ist nicht immer einfach. Vor allem in Großstädten ist der Wohnungsmarkt umkämpft und teuer. Wir geben Ihnen Tipps, worauf Sie bei der Wohnungssuche achten sollten.
Beitragsbild: Gajus / Istockphoto.com
This post is also available in: English