Ihr Kind kann zu Ihnen nach Deutschland nachziehen (§ 32, AufenthG), wenn
- es minderjährig ist, das heißt, bis zum 18. Lebensjahr
- es ledig ist
- Sie (oder Ihr Lebenspartner) personenberechtigt sind
- Sie eine Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder Blaue Karte EU besitzen
- der Lebensunterhalt gesichert ist
- ausreichender Wohnraum vorhanden ist
Zu den oben genannten Voraussetzungen kommen weitere Kriterien hinzu, wenn
- Ihr Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat und
- nicht gemeinsam mit Ihnen nach Deutschland zieht:
In diesem Fall ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
- Ihr Kind die deutsche Sprache beherrscht oder
- gewährleistet ist, dass Ihr Kind sich aufgrund seiner Ausbildung beziehungsweise seiner bisherigen Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in Deutschland integrieren kann.
Ausnahme:
Diese Voraussetzung gilt nicht, wenn
- Sie oder Ihr Ehe-/Lebenspartner eine Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19, AufenthG) oder eine Blaue Karte EU (§ 19a, AufenthG) besitzen.
- Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2. (aus humanitären Gründen, AufenthG) oder eine Niederlassungserlaubnis nach §26 Abs. 3 (AufenthG) besitzen.
Darüber hinaus liegt es im Ermessen der Ausländerbehörde Ihrem Kind eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es sich um einen Härtefall handelt.
Beachten Sie:
Eine gemeinsame Verlegung des Lebensmittelpunktes bedeutet, dass die Familienangehörigen jeweils innerhalb eines überschaubaren Zeitraums (in der Regel drei Monate) nach Deutschland ziehen.
Nachzug von Kindern: Rechtliche Grundlagen
Informationen zu den rechtlichen Grundlagen der Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, zum Antrag, zur Erwerbstätigkeit finden sich im Beitrag zum Familiennachzug. Die allgemeinen Grundlagen gelten entsprechend für den Kindernachzug.