Ehegattennachzug und Nachzug des Lebenspartners

Abgesehen von den grundsätzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug (Ihr Aufenthaltstitel, Sicherung des Lebensunterhalts, ausreichender Wohnraum) wird der Nachzug Ihres Ehepartners (§ 30 AufenthG) gestattet, wenn:

  • sowohl Sie als auch Ihr Ehe-/Lebenspartner mind. 18 Jahre alt sind
  • (Ausnahmen gelten nur bei besonderer Härte wie z.B. bei gemeinsamen Kindern)
  • Ihr Ehe-/ Lebenspartner sich in einfacher deutscher Sprache verständigen kann
  • Sie eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Forschung besitzen oder
  • Sie seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und diese keine Nebenbestimmung enthält oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis rechtlich nicht ausgeschlossen ist oder
  •  Sie eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die Ehe bereits bestand, als diese Ihnen erteilt wurde und die Dauer Ihres Aufenthalts in Deutschland voraussichtlich mehr als ein Jahr beträgt

Nicht-Zulassung des Ehegattennachzugs

Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen (§ 27 Abs. 1a),

  • wenn das Ehe-/Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich begründet wurde, um es dem Nachziehenden zu ermöglichen, nach Deutschland einzureisen und einen Aufenthalt zu erhalten (‚Scheinehe‘)
  • wenn einer der Ehegatten genötigt wurde, die Ehe einzugehen (‚Zwangsehe‘)

Ehegattennachzug: Aufenthaltstitel, Erwerbstätigkeit, Antrag, Nicht-Zulassung

Informationen zu den Grundvoraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug (ausreichend Wohnraum, Sicherung des Lebensunterhalts etc.), zum Antrag, zur Erwerbstätigkeit und zur Nicht-Zulassung bei ‚Schein‘- und ‚Zwangsehe‘ finden sich hier. Die allgemeinen Grundlagen gelten entsprechend für den Ehegattennachzug.

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