Abgesehen von den grundsätzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug (Ihr Aufenthaltstitel, Sicherung des Lebensunterhalts, ausreichender Wohnraum) wird der Nachzug Ihres Ehepartners (§ 30 AufenthG) gestattet, wenn:
- sowohl Sie als auch Ihr Ehe-/Lebenspartner mind. 18 Jahre alt sind
- (Ausnahmen gelten nur bei besonderer Härte wie z.B. bei gemeinsamen Kindern)
- Ihr Ehe-/ Lebenspartner sich in einfacher deutscher Sprache verständigen kann
- Sie eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Forschung besitzen oder
- Sie seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und diese keine Nebenbestimmung enthält oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis rechtlich nicht ausgeschlossen ist oder
- Sie eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die Ehe bereits bestand, als diese Ihnen erteilt wurde und die Dauer Ihres Aufenthalts in Deutschland voraussichtlich mehr als ein Jahr beträgt
Nicht-Zulassung des Ehegattennachzugs
Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen (§ 27 Abs. 1a),
- wenn das Ehe-/Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich begründet wurde, um es dem Nachziehenden zu ermöglichen, nach Deutschland einzureisen und einen Aufenthalt zu erhalten (‚Scheinehe‘)
- wenn einer der Ehegatten genötigt wurde, die Ehe einzugehen (‚Zwangsehe‘)
Ehegattennachzug: Aufenthaltstitel, Erwerbstätigkeit, Antrag, Nicht-Zulassung
Informationen zu den Grundvoraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug (ausreichend Wohnraum, Sicherung des Lebensunterhalts etc.), zum Antrag, zur Erwerbstätigkeit und zur Nicht-Zulassung bei ‚Schein‘- und ‚Zwangsehe‘ finden sich hier. Die allgemeinen Grundlagen gelten entsprechend für den Ehegattennachzug.