Sie wollen Ihre ausländische Qualifikation anerkennen lassen und fragen sich:
Wie lange dauert das Anerkennungsverfahren meiner ausländischen Berufsqualifikation?
Wie läuft das Anerkennungsverfahren ab? Was passiert, wenn die Anerkennungsstelle wesentliche Unterschiede feststellt, wenn das Ergebnis nur eine ‚Teilanerkennung‘ bestätigt?
Hier die Antworten:
Anerkennungsverfahren: Dauer
Haben Sie Ihren Antrag auf das Anerkennungsverfahren Ihrer ausländischen Qualifikation eingereicht, gilt:
- Die zuständige Stelle muss innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags bestätigen und gegebenenfalls fehlende Unterlagen nachfordern
- Die zuständige Stelle hat eine Frist von drei Monaten, um die Gleichwertigkeitsprüfung durchzuführen
- Die Frist beginnt erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen – auch, wenn welche nachgefordert werden müssen
- Danach startet das eigentliche Verfahren – die Gleichwertigkeitsprüfung:
Die zuständige Stelle vergleicht, ob die ausländische Qualifikation mit der deutschen Referenzqualifikation gleichwertig ist
Gleichwertigkeitsprüfung: Formal und individuell
- Formale Prüfung:
Es werden Ausbildungsdauer und -inhalte sowie der Ort der Ausbildung – schulisch und betrieblich – verglichen
⇒ kann für die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausreichen - Individuelle Prüfung:
Folgt, wenn bei der formalen Prüfung keine volle Gleichwertigkeit festgestellt wurde
⇒ Weiterbildungen und Berufserfahrungen werden einbezogen
Anerkennungsverfahren: Ergebnis
Es gibt drei mögliche Ergebnisse des Anerkennungsverfahrens. Das Ergebnis wird in einem offiziellen Bescheid mitgeteilt, der Angaben zu den Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnissen, die durch die ausländische Berufsqualifikation erworben wurden, enthält.
1. Volle Anerkennung | Es bestehen keine wesentliche Unterschiede: Die ausländische Qualifikation ist gleichwertig mit der deutschen Referenzqualifikation ⇒ Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten als Arbeitnehmer wie eine Person mit deutscher Qualifikation |
2. „Teilanerkennung“1 | Es bestehen wesentliche Unterschiede: Die ausländische Qualifikation ist teilweise gleichwertig mit der deutschen Referenzqualifikation ⇒ Für reglementierte Berufe gilt: Gesetzlich geregelte Ausgleichsmaßnahmen zum Erhalt der Gleichwertigkeit sind erforderlich ⇒ Für nicht-reglementierte Berufe gilt: Mit der Beschreibung des Qualifikationsstandes können Sie sich an potentielle Arbeitgeber wenden ⇒ Sie können sich individuell nachqualifizieren, um die volle Gleichwertigkeit zu erhalten |
3. Keine Anerkennung | Es besteht keine Gleichwertigkeit |
1 Eine förmliche „Teilanerkennung“ erfolgt nicht, da es auch keine Teilabschlüsse für Bildungsinländer gibt
Ausgleichsmaßnahmen zum Erhalt der Gleichwertigkeit
Ausgleichsmaßnahmen, um die volle Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation mit der deutschen Referenzqualifikation zu erhalten, sind im Bereich der reglementierten Berufe gesetzlich geregelt und dienen dem Nachweis der gleichwertigen Fähigkeiten und Kenntnisse.
Sie können je nach Beruf ein Anpassungslehrgang oder eine Prüfung sein.
Eignungsprüfung |
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Kenntnisprüfung |
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Anpassungslehrgang |
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Info: Die IHK FOSA hat eine Online-Broschüre herausgegeben, in der neun Personen ihre Erfolgsgeschichte der Anerkennung erzählen.
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Weitere Infos:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge