Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU

Der Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG) ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel.
Anders als die Niederlassungserlaubnis berechtigt er, innerhalb der EU mobil zu sein:
Wer einen Daueraufenthalt-EU innehat, hat das Recht, in den anderen EU-Mitgliedstaaten einen befristeten Aufenthaltstitel zu erhalten.

Voraussetzungen für den Daueraufenthalt-EU

Die Voraussetzungen für den Erhalt des Daueraufenthalt-EU decken sich mit denen der Niederlassungserlaubnis:

Der Antragsteller

  • hält sich seit fünf Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland auf
  • sichert durch feste und regelmäßige Einkünfte eigenständig seinen Lebensunterhalt und den seiner Angehörigen, denen er zum Unterhalt verpflichtet ist
  • weist ausreichende Deutschkenntnisse (B1) sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nach
    (Diese können Sie z.B. in einem Integrationskurs erwerben)
  • hat mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erbracht
  • verfügt über ausreichend Wohnraum für sich und Angehörige, die mit ihm in familiärer Gemeinschaft leben
  • hat keine Vorstrafen vorliegen  (§54, AufenthG)
    Hierzu mehr beim Serviceportal Baden-Württemberg

 

Weitere Infos:

BAMF