Einreisevisum zum Zwecke der Erwerbstätigkeit

Wer in Deutschland arbeiten und hierfür einen Aufenthaltstitel beantragen will, auch der benötigt zunächst ein Visum zur Einreise, und zwar: Ein Visum zur Einreise zum Zwecke der Erwerbstätigkeit. Das hat er bei der Auslandsvertretung im Herkunftsland zu beantragen.

Den Aufenthaltstitel kann er erst in Deutschland erhalten:
Hier kann er das Visum zur Einreise zum Zwecke der Erwerbstätigkeit in einen Aufenthaltstitel umwandeln.

Wichtig:
Achten Sie darauf, dass Sie den richtigen Zweck angeben, wenn Sie ein Visum beantragen – denn da gibt es verschiedene. Ein Visum zum Kurzaufenthalt wie z.B. ein Touristenvisum kann nicht in einen Aufenthaltstitel, der zum Arbeiten berechtigt, umgewandelt werden.

Wer in Deutschland arbeiten will, muss also das Einreisevisum zum Zwecke der Erwerbstätigkeit beantragen.

 

Ausnahmen von der Visumspflicht:
Staatsangehörige der Drittstaaten nach § 41 Abs. 1 AufenthV dürfen ohne Visum einreisen.

Innerhalb von drei Monaten nach der Einreise müssen sie den angestrebten Aufenthaltstitel bei einer Ausländerbehörde beantragen.
Welche zuständig ist, richtet sich nach dem Aufenthaltsort in Deutschland, in dem sie sich zukünftig aufhalten werden.

Auch interessant:
Möchten Sie aus dem Ausland nach Deutschland einreisen, um eine Arbeit zu suchen, haben Sie die Möglichkeit, ein Visum zur Arbeitsplatzsuche zu beantragen

 

Weitere Infos:

Auswärtiges Amt