Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis

Anerkennung Qualifikation auslaendische Mitarbeiter

Asylberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach (§ 25, Abs.1, AufenthG),  Zuwanderer mit anerkannter Flüchtlingseigenschaft (§ 25 Abs.2, AufenthG) und Kontingentflüchtlinge mit einer Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis (§ 23, Abs.2, AufenthG) haben einen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang:

Sie können ohne Wartezeit und ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit arbeiten.

Das gilt für Voll-, Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte.

Praktika, Freiwilligendienste und Ausbildung sind ohne Wartezeit erlaubt.

 

Weitere Infos:

BAMF