Nachzug von sonstigen Familienangehörigen (Familiennachzug)

Grundsätzlich ist mit Familiennachzug der Nachzug Ihres Ehepartners und/oder Ihrer Kinder gemeint – und gestattet.

Uneheliche Partner können nicht nachziehen. Und auch sonstige Familienangehörige haben keinen rechtlichen Anspruch auf eine solche Aufenthaltserlaubnis.
Doch für Letztere gibt es eine Ausnahme.

Voraussetzungen für den Nachzug anderer Angehöriger

Ihren Familienangehörigen kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es darum geht, eine außerordentliche Härte zu vermeiden (§ 36 Abs. 2 AufenthG).

Ein solcher Härtefall liegt zum Beispiel vor, wenn Ihr Familienangehöriger alt, krank und schwer pflegebedürftig ist – und im Herkunftsland niemand ist, der sich um ihn kümmern kann.

Auch in diesem Fall müssen Sie nachweisen, dass der Lebensunterhalt Ihres Familienangehörigen gesichert ist.

Informationen zu den grundsätzlichen Voraussetzungen für den Nachzug Ihrer Familie, die auch im Fall des Nachzuges anderer Angehöriger gelten, zur Berechtigung auf Erwerbstätigkeit, zum Einreisevisum etc. finden Sie hier:

Familiennachzug

 

 

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